Informationen zum Thema Hartz IV

Für wen gelten die Hartz IV- Leistungen?

Arbeitsuchende und erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen
15 und 65 Jahren erhalten die sogenannte Grundsicherung für sich und ihre Angehörigen. Durch die Grundsicherung erhält der Empfänger Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen. Die in Form von Geld erbrachte Leistung (Geldleistung) wird als Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet. Nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten Sozialgeld.

Was versteht man unter dem Begriff erwerbsfähig?

Wer im Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, wird als Erwerbsfähig bezeichnet. Im Gegensatz dazu ist nicht erwerbsfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder in Zukunft (etwa 6 Monate) nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Generell entscheidet die Agentur für Arbeit, ob der Arbeitsuchende als erwerbsfähig gilt. In einigen Fällen kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischem dem Träger, welcher bei voller Erwerbsminderung zuständig ist, und der Agentur für Arbeit. In diesem Fall nimmt sich eine Einigungsstelle des Problems an und fällt eine Entscheidung.


Ab wann gilt man als hilfebedürftig?

Wer außer Stande ist, seinen Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu decken, gilt als Hilfebedürftig. Hierbei wird insbesondere das Einkommen und das Vermögen (Mittel) und der Einsatz der Arbeitskraft (Kräfte) berücksichtigt.

 

Was versteht man unter einer Bedarfsgemeinschaft?

Anhand folgender Punkte kann man eine Bedarfsgemeinschaft erkennen:

• erwerbsfähige Hilfebedürftige leben in einer Gemeinschaft
• in einem Haushalt lebende Eltern bzw. ein im Haushalt lebender Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes leben in einer Gemeinschaft
• ein nicht auf Dauer getrennt lebender Ehegatte
• eine Person, welche mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt
• ein nicht auf Dauer getrennt lebende Lebenspartner
•minderjährige unverheiratete Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners die dem Haushalt angehören , soweit sie nicht aus selbst generiertem Einkommen oder aus Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können

 

Welche Personen bezeichnet man als alleinstehend?

Ist ein Hilfebedürftiger volljährig, unverheiratet und lebt ohne eine andere Person in einer Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft wird er als alleinstehend bezeichnet.

Bücher zum Thema Hartz IV

 

Externe Links zum Thema:

http://de.wikipedia.org/wiki/Hartz-Konzept

http://biallo.sueddeutsche.de/tz/sueddeutsche/Soziales/ALG2rechner.php

http://www.arbeitsmarktreform.de/

http://www.foerderland.de/293.0.html

http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php

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